FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.05.2001
5 K 397/99
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zurechnung von Einnahmen und Abzug von Schuldzinsen bei einem der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück; Einkommensteuer 1989

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 5 K 397/99

DRsp Nr. 2002/12044

Zurechnung von Einnahmen und Abzug von Schuldzinsen bei einem der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück; Einkommensteuer 1989

1. Dem Erwerber eines Grundstücks, für das Zwangsverwaltung angeordnet ist, sind vom Zwangsverwalter vereinnahmte Mieterträge als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. 2. Vom Zwangsverwalter vereinnahmte Mieterträge sind, soweit sie für Zinszahlungen auf die am zwangsverwalteten Grundstück abgesicherten Darlehen der Veräußerer verwendet worden sind, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Erwerbers.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: