BGH - Versäumnisurteil vom 03.11.2010
VIII ZR 330/09
Normen:
BGB § 320 Abs. 1; BGB § 536b; BGB § 536c; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 546;
Fundstellen:
MDR 2011, 92
NJW-RR 2011, 447
NZM 2011, 197
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 368/07
LG Berlin, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 17/08

Zurückbehaltungsrecht an fälliger Miete aufgrund eines Mietmangels vor Unterrichtung des Vermieters über den Mangel

BGH, Versäumnisurteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 330/09

DRsp Nr. 2010/23354

Zurückbehaltungsrecht an fälliger Miete aufgrund eines Mietmangels vor Unterrichtung des Vermieters über den Mangel

Wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 6. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 2011 bewilligt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 320 Abs. 1; BGB § 536b; BGB § 536c; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 546;

Tatbestand