OLG Brandenburg - Urteil vom 18.04.2007
3 U 188/06
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 § 556 Abs. 3 Satz 6 § 573 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 22/05

Zurückbehaltungsrecht eines Mieters wegen unterbliebener Nebenkostenabrechnungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 3 U 188/06

DRsp Nr. 2007/9016

Zurückbehaltungsrecht eines Mieters wegen unterbliebener Nebenkostenabrechnungen

1. Erteilt der Vermieter dem Mieter für mehrere aufeinander folgende Wirtschaftsjahre keine Nebenkostenabrechnung, so behält der Mieter sein Zurückbehaltungsrecht auch dann, wenn für das jeweils letzte Wirtschaftsjahr eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt. 2. Unpünktliche Mietzahlungen können eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn sie zum wiederholten Male und aus Absicht oder Nachlässigkeit vorgekommen sind.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 § 556 Abs. 3 Satz 6 § 573 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.