BFH - Beschluss vom 25.09.2018
III B 160/17
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; BGB § 582;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 40
DStRE 2019, 363
GmbHR 2019, 40
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12023/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hinzurechnung von Instandhaltungsaufwendungen des Mieters oder Pächters eines Grundstücks zum Gewerbeertrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen III B 160/17

DRsp Nr. 2018/17699

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hinzurechnung von Instandhaltungsaufwendungen des Mieters oder Pächters eines Grundstücks zum Gewerbeertrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Rechtsfrage, ob Instandhaltungsaufwendungen, die der Mieter oder Pächter eines Grundstücks aufgrund von vertraglichen Abmachungen und entgegen der gesetzlichen Lastenverteilung zu tragen hat, nach der Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften durch das UntStRefG 2008 zu den Miet- und Pachtzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gehören, ist nicht klärungsbedürftig. Die zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ergangene Rechtsprechung gilt auch für Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2017 11 K 12023/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; BGB § 582;

Gründe

I.