BFH - Beschluss vom 08.10.2012
IX B 131/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 32
ZMR 2013, 2
ZMR 2013, 366
Vorinstanzen:
FG NIedersachsen, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 10081/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen eines Wohnungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage

BFH, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen IX B 131/12

DRsp Nr. 2012/22054

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen eines Wohnungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage

NV: Durch die ständige Rechtsprechung ist geklärt, dass Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 7;

Gründe

Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.