OLG Koblenz - Beschluss vom 12.04.2010
2 U 781/09
Normen:
BGB § 278; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 401 O 319/08

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Passivlegitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 2 U 781/09

DRsp Nr. 2010/7515

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Passivlegitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Rüge der Kläger wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 278; ZPO § 321a;

Gründe:

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Zurückweisungsbeschluss vom 25. Februar 2010 (GA 268) die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2009 zurückgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rüge gemäß § 321 a ZPO rügen die Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Gehörsrüge hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht deshalb vor, weil der Senat nicht durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden hat. § 522 ZPO Abs. 2 ZPO sieht eine Entscheidung im Beschlussverfahren und die Zurückweisung der Berufung vor, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.