KG - Beschluss vom 26.07.2004
24 W 360/02
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 562
NZM 2004, 792
WuM 2004, 685
ZMR 2005, 567
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 176/02 WEG - 09.07.2002,
AG Spandau - 70 II 154/01 WEG - 05.04.2002,

Zurückweisung eines außenstehenden Dritten in Wohnungseigentümerversammlung wegen Beschränkung der Stimmrechtsvollmacht auf bestimmten Personenkreis

KG, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 24 W 360/02

DRsp Nr. 2004/14263

Zurückweisung eines außenstehenden Dritten in Wohnungseigentümerversammlung wegen Beschränkung der Stimmrechtsvollmacht auf bestimmten Personenkreis

Zur Frage, ob in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Vertretung der Eigentümer in einer Eigentümerversammlung in zulässiger Weise auf Ehegatten oder andere Eigentümer beschränkt werden kann, oder ob der Ausschluss eines außenstehenden Dritten als Vertreter von der Abstimmung in der Eigentümerversammlung gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt bzw. treuwidrig ist.

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu II. und III. bilden die Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage F-straße in B-S. .

Die Antragsteller erstreben die Ungültigerklärung der auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2001 zu den Tagesordnungspunkten 1.1., 1.2., 1.3., 2, 3 und 5 gefassten Beschlüsse hinsichtlich der Jahresabrechnung 2000, der Entlastung der Beteiligten zu I. für das Jahr 2000, der Neubestellung der Beteiligten zu I. als Verwalterin für fünf Jahre, einer Sonderumlage und des Wirtschaftsplans 2002.