BGH - Beschluß vom 14.02.2001
XII ZR 279/98
Normen:
BGB §§ 542, 566 ;
Vorinstanzen:
KG,

Zusicherung der Ertragsfähigkeit eines Mietobjekts

BGH, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen XII ZR 279/98

DRsp Nr. 2001/4526

Zusicherung der Ertragsfähigkeit eines Mietobjekts

In der bei den Vertragsverhandlungen abgegebenen Erklärung, ein bestimmter Umsatz werde garantiert, liegt keine verbindliche Zusicherung der Ertragsfähigkeit des Mietobjekts, da diese bei einem langfristigen Mietvertrag der Schriftform des § 566 BGB bedarf und nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vermieter allein aufgrund mündlicher Abreden die Rechtsfolgen des § 566 S.2 BGB riskieren wollte.

Normenkette:

BGB §§ 542, 566 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).