BGH - Urteil vom 05.10.2001
V ZR 295/00
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 522
NZM 2002, 82
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Zusicherung von Mieterträgen eines Hausgrundstücks

BGH, Urteil vom 05.10.2001 - Aktenzeichen V ZR 295/00

DRsp Nr. 2001/16257

Zusicherung von Mieterträgen eines Hausgrundstücks

Die in einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarungen gemachten Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge eines Hausgrundstücks sind regelmäßig als Zusicherung einer Eigenschaft zu verstehen.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 1998 kaufte der Kläger von der Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück in Frankfurt am Main zum Preis von 2.400.000 DM. In § 3 des Vertrages heißt es:

"...

Die Verkäuferin versichert, ... daß der Gesamtjahresnettomietzinseingang für das Jahr 1996 DM 191.000 und für das Jahr 1997 DM 198.000 betrug. Dies ergibt sich aus der dem Käufer übergebenen Aufstellung der Mieten, zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, die gemäß den übergebenen Mietverträgen von den Mietern getragen werden; die vorgenannten Mietzinseingänge liegen der Kaufpreisfindung zugrunde.

..."

Diese Aufstellung der Mieten war bei Vertragsschluß nicht vorhanden. Am 20. März 1998 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Mietaufstellung, die sich auf die Mieteinnahmen zum "Stand 1. März 1998" bezog.