BGH - Urteil vom 22.11.2013
V ZR 46/13
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 22 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2014, 79
NZM 2014, 396
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 824/10
LG Dortmund, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 103/12

Zuständigkeit der Wohnungseigentümer für die Beschlussfassung über die Instandsetzung und den Austausch von Fenstern und Türen (hier: Kellerausgangstür)

BGH, Urteil vom 22.11.2013 - Aktenzeichen V ZR 46/13

DRsp Nr. 2014/1726

Zuständigkeit der Wohnungseigentümer für die Beschlussfassung über die Instandsetzung und den Austausch von Fenstern und Türen (hier: Kellerausgangstür)

1. Eine Kellerausgangstür, die die räumliche Abgrenzung zwischen einer Sondereigentumseinheit und einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerteil bildet, steht gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum.2. Durch eine klare und eindeutige Vereinbarung können die Wohnungseigentümer abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten einzelnen Sondereigentümern auferlegen.3. Die Auslegung der in einer Grundbucheintragung in Bezug genommenen Bestimmungen einer Teilungserklärung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung der Beklagten hinsichtlich der in der Eigentümerversammlung am 20. August 2010 zu TOP 7 c), 7 d) und 7 g) gefassten Beschlüsse zurückgewiesen worden ist.