BGH - Versäumnisurteil vom 13.12.2019
V ZR 313/16
Normen:
GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2020, 108
NZM 2020, 717
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 248/14
LG Dortmund, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 410/15

Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Wohnungseigentumssache

BGH, Versäumnisurteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen V ZR 313/16

DRsp Nr. 2020/3066

Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Wohnungseigentumssache

Zu Wohnungseigentumssachen gehören unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1;

Tatbestand