BGH - Beschluss vom 24.09.2020
V ZB 90/19
Normen:
WEG § 43 Nr. 1; GVG § 72 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1369
NJW-RR 2020, 1339
NZM 2020, 945
ZMR 2021, 131
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 149/18
LG Stuttgart, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 6/19

Zuständigkeit des Gerichts bei Streitigkeiten der Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum; Änderung der Gemeinschaftsordnung

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen V ZB 90/19

DRsp Nr. 2020/15711

Zuständigkeit des Gerichts bei Streitigkeiten der Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum; Änderung der Gemeinschaftsordnung

Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum zählen nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten; das gilt auch dann, wenn sie auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin (nur) aus den Vertragsparteien besteht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 29. Mai 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1; GVG § 72 Abs. 2;

Gründe

I.