BayObLG - Beschluß vom 04.09.1986
BReg 2 Z 82/86
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986 Nr. 64
MDR 1987, 58
NJW-RR 1987, 270

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach Ausscheiden des Antragsstellers aus der Gemeinschaft

BayObLG, Beschluß vom 04.09.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 82/86

DRsp Nr. 1998/13761

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach Ausscheiden des Antragsstellers aus der Gemeinschaft

»Für die Feststellung der Nichtigkeit und für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses ist das Wohnungseigentumsgericht auch dann zuständig, wenn der Antragsteller vor Einreichung seines Antrags aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1986 Nr. 64
MDR 1987, 58
NJW-RR 1987, 270