Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach Ausscheiden des Antragsstellers aus der Gemeinschaft
BayObLG, Beschluß vom 04.09.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 82/86
DRsp Nr. 1998/13761
Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach Ausscheiden des Antragsstellers aus der Gemeinschaft
»Für die Feststellung der Nichtigkeit und für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses ist das Wohnungseigentumsgericht auch dann zuständig, wenn der Antragsteller vor Einreichung seines Antrags aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist.«