BGH - Beschluss vom 03.07.2014
V ZB 26/14
Normen:
GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43;
Fundstellen:
DB 2014, 6
MDR 2014, 1287
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 1107
NZM 2014, 669
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 51 C 14/12
LG Essen, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 113/13

Zuständigkeit in der Berufungsinstanz bei einer Wohnungseigentumssache

BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen V ZB 26/14

DRsp Nr. 2014/13388

Zuständigkeit in der Berufungsinstanz bei einer Wohnungseigentumssache

Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43;

Gründe

I.