Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 09.07.2020 (
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.10.2020. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwischen den Parteien kein Gewerberaummietvertrag über das Mietobjekt im EG links des Hauses G...........-Straße xxx in L........... zustande gekommen ist und begehrt Rückzahlung der von ihr erbrachten Anzahlung auf die Mietkaution in Höhe von 460,00 EUR.
Die Klägerin beabsichtigte, im streitgegenständlichen Mietobjekt ein Süßwarengeschäft zu eröffnen. Sie erhielt von der Beklagten, der Grundstückseigentümerin, über die von R...... Immobilien GmbH, die Hausverwaltung, per E-Mail den Entwurf eines Mietvertrages (Anlage K 2), welcher u. a. folgende Regelungen enthielt:
"§ 2 (Mietzeit, Übergabe und Optionsrecht)
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