BGH - Urteil vom 22.03.2012
VII ZR 102/11
Normen:
StrReinG § 4 Abs. 1 S. 1 Berlin; KrW-/AbfG § 5 Abs. 2 Berlin; WEG § 10 Abs. 6; WEG § 10 Abs. 8;
Fundstellen:
BGHZ 193, 10
MDR 2012, 699
MietRB 2012, 202
NJW 2012, 1948
NZM 2012, 461
WM 2013, 241
ZMR 2012, 648
ZfBR 2012, 454
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 91/09
LG Berlin, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 14/10

Zustandekommen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses bei einem durch Landesgesetz angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung

BGH, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen VII ZR 102/11

DRsp Nr. 2012/8636

Zustandekommen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses bei einem durch Landesgesetz angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung

Auch bei einem durch Landesgesetz angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung kommt das privatrechtliche Nutzungsverhältnis durch Angebot, das regelmäßig als Realofferte in der tatsächlichen Leistungsgewährung liegt, und Annahme durch die Entgegennahme der Leistungen zustande. WEG § 10 Abs. 6; KrW-/AbfG Berlin § 8 Abs. 1; StrReinG Berlin § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 a) Die landesrechtlichen Regelungen des Landes Berlin zum Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung sind dahin auszulegen, dass sich die Realofferte an die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband richtet und diese Entgeltschuldnerin ist.b) Eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer ergibt sich weder aus den landesrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin noch aus den Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StrReinG § 4 Abs. 1 S. 1 Berlin; KrW-/AbfG § 5 Abs. 2 Berlin;