OLG Hamm - Urteil vom 25.01.2018
10 U 111/16
Normen:
BGB § 631; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; WEG § 5 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2018, 204
MietRB 2018, 205
NZM 2018, 914
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 265/14

Zustandekommen eines Werkvertrages aufgrund Beauftragung durch den Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 10 U 111/16

DRsp Nr. 2018/5009

Zustandekommen eines Werkvertrages aufgrund Beauftragung durch den Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

1. Ist der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft mangels entsprechender Beschlussfassung nicht ermächtigt, diese wirksam zu verpflichten, so handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. 2. Die bloße Bestellung als Verwalter reicht für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen ist, dass die Eigentümergemeinschaft bereits in der Vergangenheit vollmachtloses Handeln des Verwalters geduldet hat. 3. Macht der Unternehmer Werklohnansprüche wegen der Verlegung von Dämmfolie zur Trittschalldämmung auf einem Sondereigentum stehenden Oberboden geltend, so stehen ihm Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu, da das Werk in Sondereigentum und nicht in das Gemeinschaftseigentum übergegangen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 670; BGB § ;