BGH - Urteil vom 19.01.2011
VIII ZR 12/10
Normen:
BGB § 558a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 23.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 115/08
LG Berlin, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 159/09

Zustimmung zu einer auf den Mietspiegel des Landes Berlin (2007) gestützen Erhöhung der monatlichen Miete; Anforderungen an die hinreichende Begründung einer Mieterhöhungserklärung i.S.d. § 558a BGB; Nichtangabe der Förderungsmittel des Landes Berlin in einer Mieterhöhungserklärung

BGH, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 12/10

DRsp Nr. 2011/3469

Zustimmung zu einer auf den Mietspiegel des Landes Berlin (2007) gestützen Erhöhung der monatlichen Miete; Anforderungen an die hinreichende Begründung einer Mieterhöhungserklärung i.S.d. § 558a BGB; Nichtangabe der Förderungsmittel des Landes Berlin in einer Mieterhöhungserklärung

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 20. November 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 23. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 558a;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in B. . Mit Schreiben vom 10. März 2008 verlangte die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Miete von 179,44 € um 19,59 € auf 199,03 €. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf den qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin (2007).