OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.08.2015
15 W 788/15
Normen:
BGB § 137 Satz 1; WEG § 12 Abs. 1 und 3; GBO § 20;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 14
FamRZ 2016, 936
MDR 2015, 1287
MietRB 2016, 45
NJW 2015, 6
NZM 2016, 136
ZMR 2015, 2
ZMR 2016, 55
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 27.03.2015

Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum innerhalb einer Erbengemeinschaft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen 15 W 788/15

DRsp Nr. 2015/18427

Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum innerhalb einer Erbengemeinschaft

WEG § 12 Abs. 1 und 3 GBO § 20 1. Bedarf nach der Teilungserklärung gemäß § 12 Abs. 1 WEG die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung der Wohnungseigentümer oder Dritter (etwa des Verwalters), dann gilt dies auch für die Überlassung und Auflassung des der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustehenden Wohnungseigentums an eines ihrer Mitglieder (im Anschluss an BayObLG Rpfleger 1982, 177).2. Das Zustimmungserfordernis nach § 12 Abs. 1 WEG wird grundsätzlich auch dann ausgelöst, wenn der Erwerber als Miterbe bereits der Wohnungseigentümergemeinschaft angehört (im Anschluss an BayObLG Rpfleger 1982, 177; KG MDR 2011, 718; OLG Karlsruhe ZWE 2012, 490).3. Sieht die Teilungserklärung eine Ausnahme von diesem Zustimmungserfordernis für Veräußerungen an Verwandte bestimmten Grades des Veräußerers vor, dann greift diese Ausnahme auch dann, wenn das erwerbende Mitglied zu den übrigen Mitgliedern der Miterbengemeinschaft diesen Verwandtschaftsgrad aufweist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin E... M.. B.. wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Nürnberg - Grundbuchamt - vom 27.03.2015 aufgehoben.

2.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 137 Satz 1;