OLG Celle - Beschluss vom 14.01.2004
4 W 221/03
Normen:
WEG § 4 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 408
ZMR 2004, 363
Vorinstanzen:
AG Syke, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 IIa 60/02

Zustimmungspflichtigkeit der Aufstellung eines Holzgartenhauses auf einer Dachterrasse

OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 4 W 221/03

DRsp Nr. 2005/13555

Zustimmungspflichtigkeit der Aufstellung eines Holzgartenhauses auf einer Dachterrasse

»1. Das Aufstellen eines Holzgartenhauses auf der zum Sondereigentum gehörenden Dachterrasse ist regelmäßig als bauliche Veränderung anzusehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. 2. Hat der Wohnungseigentümer an der zu seinem Sondereigentum gehörenden Dachterrasse in der Vergangenheit ohne die notwendige Zustimmung der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nachteilige Veränderungen (Entfernung des Bodenbelages und Einbringung von Hydrokulturen) vorgenommen, die er zwischenzeitlich selbst wieder beseitigt hat, kann er verpflichtet sein, die Untersuchung der unter dem Bodenbelag befindlichen Dachhaut der Terrasse durch eine Fachfirma auf Beschädigungen zu dulden.«

Normenkette:

WEG § 4 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Syke, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 IIa 60/02