BVerwG - Beschluss vom 07.03.2017
9 B 64.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; BGB §§ 573 ff.; BGB § 604 Abs. 2; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 10
NVwZ 2018, 344
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 44/14
OVG Schleswig-Holstein, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 12/16

Zweitwohnungssteuerpflicht bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungen an Familienangehörige; Überlassung der Wohnung tatsächlich oder im Rahmen eines Leihvertrags

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 9 B 64.16

DRsp Nr. 2017/5014

Zweitwohnungssteuerpflicht bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungen an Familienangehörige; Überlassung der Wohnung tatsächlich oder im Rahmen eines Leihvertrags

Der Verleiher einer Wohnung kann sich der für die Zweitwohnungssteuerpflicht erforderlichen Verfügungsmacht außer durch Vereinbarung eines mietähnlichen Kündigungsschutzes auch durch eine im Einvernehmen mit dem Entleiher getroffene Zweckbestimmung der Leihe begeben. Unter solchen Umständen darf er die Wohnung gemäß § 604 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst zurückfordern, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat oder hätte machen können (wie BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13 424,01 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; BGB §§ 573 ff.; BGB § 604 Abs. 2; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1;

Gründe