§ 1 ZVFV
Stand: 24.11.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, BGBl. I Nr. 320

§ 1 ZVFV Einführung von Formularen

§ 1 Einführung von Formularen

ZVFV ( Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung )

(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt. (2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758 a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt. (3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt. (4) Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt: 1. für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6, 2. für Anträge nach Absatz 3