§ 10 SLV
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654
Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften

§ 10 SLV Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

§ 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert. (2)