§ 11 SLV
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654
Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1 Fachunteroffiziere

§ 11 SLV Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter

§ 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet und 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat. (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht. (3)