§ 12 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Dritter Abschnitt Abdrucke und Listen

§ 12 SchuVVO Inhalt von Listen

§ 12 Inhalt von Listen

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) 1Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus einem oder mehreren Abdrucken. 2Die Aufnahme anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist unzulässig. (2) 1Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt aufgrund von Merkmalen, die diesen Angaben gemeinsam sind und aufgrund derer sie aus den Abdrucken ausgewählt werden (Auswahlmerkmale), sowie aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale). 2Auswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 1 Abs. 1 und 2 beziehen. (3)