§ 12 SLV
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654
Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1 Fachunteroffiziere

§ 12 SLV Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter

§ 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

(1) 1Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten. 2Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden. (2)