(1) 1Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten. 2Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden. (2)
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