§ 14 SLV
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654
Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1 Fachunteroffiziere

§ 14 SLV Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften

§ 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben. (2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "(Unteroffizieranwärterin)", "(Unteroffizieranwärter)" oder "(UA)".