(1) 1Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen: 1. in regelmäßigen Abständen und 2. wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen. 2Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. 3Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen. (2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen. (3)
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