(1) 1Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612 a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. 2§ 1612 a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 3Liegen die Voraussetzungen des § 1 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt. (2) 1Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem
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