§ 3 GVO
Stand: 21.11.2016
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung, BGBl. I S. 2591

§ 3 GVO Begriffsbestimmungen

§ 3 Begriffsbestimmungen

GVO ( Grundstücksverkehrsordnung )

1Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvorschriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäudegrundbuchblätter) nachgewiesen werden können. 2Der Auflassung eines Grundstücks stehen gleich: 1. die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, 2. die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an einem Grundstück.