§ 3 SLV
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654
Kapitel 1 Allgemeines

§ 3 SLV Ordnung der Laufbahnen

§ 3 Ordnung der Laufbahnen

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

1Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. 2Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 3§ 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.