§ 3 ZVFV
Stand: 24.11.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, BGBl. I Nr. 320

§ 3 ZVFV Abweichungen von den Formularen

§ 3 Abweichungen von den Formularen

ZVFV ( Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung )

(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig 1. nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und 2. unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird: a) die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie b) die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module). (2) Zulässig ist es, 1. die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen, 2. die Währungsangaben in den Formularen zu ändern, 3. unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen, 4. den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern, 5. den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden, 6. den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, a) insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen, b) insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,