§ 4 GVO
Stand: 21.11.2016
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung, BGBl. I S. 2591

§ 4 GVO Inhalt der Entscheidung

§ 4 Inhalt der Entscheidung

GVO ( Grundstücksverkehrsordnung )

(1) 1In der Entscheidung ist das Grundstück zu bezeichnen. 2Die Versagung der Genehmigung sowie die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens sind zu begründen. (2) 1Die Genehmigung kann insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden werden, die sicherstellen, daß der Genehmigungszweck erreicht wird. 2Sie sind zu begründen. (3) Die Entscheidung über den Antrag ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteiligten, wenn sie vertreten sind, nur dem Vertreter zuzustellen.