(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2 a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert. (2) 1Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie 1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder 2. die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass ein Auswahllehrgang erforderlich ist. 2Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "(Reserveoffizier-Anwärterin)" oder "(Reserveoffizier-Anwärter)" oder "(ROA)". 3§ 40 gilt entsprechend. (3) 1Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. 2Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden. (4)
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