§ 5 a SLV
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654
Kapitel 1 Allgemeines

§ 5 a SLV Dienstzeiterfordernisse

§ 5 a Dienstzeiterfordernisse

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

(1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste. (2) 1Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden ab dem Tag der Einstellung gerechnet oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, ab dem Tag, an dem die Ernennung wirksam geworden ist. 2Dabei gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist, erforderlich ist. 3Bei Soldatinnen oder Soldaten, die vor ihrer Einstellung Dienst als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind. (3)