§ 8 SLV
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654
Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften

§ 8 SLV Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit

§ 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer 1. das 17. Lebensjahr vollendet und 2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.