§ 9 GVO
Stand: 21.11.2016
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung, BGBl. I S. 2591

§ 9 GVO Gebühren

§ 9 Gebühren

GVO ( Grundstücksverkehrsordnung )

(1) 1Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. 2Gebührenschuldner ist der Antragsteller. 3Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) 1Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. 2Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. 3Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen. (3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.