§ 9 SLV
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654
Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften

§ 9 SLV Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit

§ 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

(1) 1Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten, 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, 3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten, 4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und 5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten. 2Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren voraus. (2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden.