§ 96 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54 vom 2024-02-21

§ 96 FamFG Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen

§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757 a der Zivilprozessordnung stellen. 3Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. (2)