03_F I. Allgemeines

Autor: Riedel

Der zweite Abschnitt des dritten Teils der Verordnung/des Übereinkommens trägt die Überschrift "Vollstreckung". Es handelt sich jedoch lediglich um die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsstaat bereits vollstreckbaren Entscheidung. Die Durchführung der eigentlichen Vollstreckung dieser Entscheidung im Vollstreckungsstaat bleibt hiervon unberührt. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.

Verfahrensbeschleunigung als wesentlicher Normzweck

Da es eines der Hauptanliegen bei der Ausarbeitung der EuGVVO/LugÜ II war, die Vollstreckung von Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat/Vertragsstaat zu beschleunigen und effektiver zu gestalten, wurde das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren so gestaltet, dass es eine sehr rasche Entscheidung ermöglicht. Die Zielvorstellung dabei war es, irgendwann einen Vollstreckungstitel zu schaffen, der ganz ohne ein zusätzliches Verfahren in jedem Mitgliedstaat/Vertragsstaat vollstreckt werden kann (siehe Allgemeiner Teil - Europäischer Vollstreckungstitel).

Keine Prüfung der Versagungsgründe