03_F V. 03_F V. Weiterer Rechtsbehelf

Autor: Riedel

Folgen des eingelegten weiteren Rechtsbehelfs

Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVVO 2001/LugÜ II ergangen ist, kann ein weiterer Rechtsbehelf im Rahmen des Art. 44 i.V.m. Anhang IV EuGVVO 2001/LugÜ II eingelegt werden. In Deutschland ist dabei die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet. Die Vollstreckbarerklärung darf auch durch das Gericht des weiteren Rechtsbehelfs nur aus einem der in Art. 34 und 35 EuGVVO 2001/LugÜ II aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 EuGVVO 2001/LugÜ II; BGH v. 12.08.2009 - XII ZB 12/05).

Statthaftigkeit

Die Überprüfung der Rechtsbehelfsentscheidung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle; eine Tatsachenkontrolle findet nicht statt. Dies soll eine Häufung von Rechtsbehelfen, die von der unterlegenen Partei nur in der Absicht benutzt werden könnten, das Verfahren zu verschleppen, verhindern. Darüber hinaus beschränkt sich die Anfechtbarkeit der Rechtsbehelfsentscheidung auf die Überprüfung der über den Rechtsbehelf ergangenen Entscheidung. Die Anfechtbarkeit erstreckt sich nicht auf eine vorbereitende Entscheidung oder eine Zwischenentscheidung über die Anordnung einer Beweiserhebung (vgl. EuGH, RIW 1995, 942).

Unanfechtbare Entscheidungen