Autor: Riedel |
Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf nach Art.
Die Überprüfung der Rechtsbehelfsentscheidung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle; eine Tatsachenkontrolle findet nicht statt. Dies soll eine Häufung von Rechtsbehelfen, die von der unterlegenen Partei nur in der Absicht benutzt werden könnten, das Verfahren zu verschleppen, verhindern. Darüber hinaus beschränkt sich die Anfechtbarkeit der Rechtsbehelfsentscheidung auf die Überprüfung der über den Rechtsbehelf ergangenen Entscheidung. Die Anfechtbarkeit erstreckt sich nicht auf eine vorbereitende Entscheidung oder eine Zwischenentscheidung über die Anordnung einer Beweiserhebung (vgl. EuGH, RIW 1995,
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