04_B_I Zivil- und Handelssachen

Autor: Riedel

Sachlicher Anwendungsbereich

Der gegenständliche Anwendungsbereich der EuVTVO ergibt sich aus deren Art. 2. Danach ist sie auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Der sachliche Anwendungsbereich der EuVTVO ist damit deckungsgleich mit dem der EuGVVO und des EuGVÜ. Zum sachlichen Anwendungsbereich des EuGVÜ hat der EuGH (v. 14.10.1976 - 29/76, NJW 1976, 478; v. 15.05.2003 - C 266/01, IPRax 2003, 825) u.a. ausgeführt, dass für die Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" nicht das Recht irgendeines beteiligten Staates maßgebend ist, vielmehr die Zielsetzung und die Systematik des EuGVÜ sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze herangezogen werden müssen, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben. Die autonome Auslegung ist insbesondere auch deshalb geboten, weil die Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist (vgl. EuGH v. 21.04.1993 - C 172/91, NJW 1993, 2091). In Großbritannien und Irland etwa ist eine solche Abgrenzung weithin unbekannt.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten