04_C III. Vollstreckbarkeit der Entscheidung

Autor: Riedel

Rechtskraft ist nicht erforderlich

Die gerichtliche Entscheidung, die öffentliche Urkunde oder der gerichtliche Vergleich müssen im Inland, d.h. nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates vollstreckbar sein (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) EuVTVO). Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist nicht erforderlich; vorläufige Vollstreckbarkeit genügt, soweit sich nicht aus dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates etwas anderes ergibt.

Formelle Vollstreckbarkeit

Die Vollstreckbarkeit eines Titels wird regelmäßig durch die Vollstreckungsklausel bescheinigt. Ist demnach bereits eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung erteilt worden, ist von deren Vollstreckbarkeit auszugehen. Ist noch keine Vollstreckungsklausel erteilt worden, ist die Vollstreckbarkeit des Titels gesondert zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf den notwendigen vollstreckbaren Inhalt der Entscheidung zu achten. Vollstreckungshindernisse, die sich nicht unmittelbar aus dem zu bestätigenden Titel ergeben, sind unbeachtlich.

Bedingte Vollstreckbarkeit