Autor: Riedel |
Die gerichtliche Entscheidung, die öffentliche Urkunde oder der gerichtliche Vergleich müssen im Inland, d.h. nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates vollstreckbar sein (Art.
Die Vollstreckbarkeit eines Titels wird regelmäßig durch die Vollstreckungsklausel bescheinigt. Ist demnach bereits eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung erteilt worden, ist von deren Vollstreckbarkeit auszugehen. Ist noch keine Vollstreckungsklausel erteilt worden, ist die Vollstreckbarkeit des Titels gesondert zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf den notwendigen vollstreckbaren Inhalt der Entscheidung zu achten. Vollstreckungshindernisse, die sich nicht unmittelbar aus dem zu bestätigenden Titel ergeben, sind unbeachtlich.
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