04_C V. Wohnsitz des Verbraucherschuldners im Urteilsstaat

Autor: Riedel

Ist der Schuldner Verbraucher und betrifft die titulierte Forderung einen Vertrag, den der Schuldner zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kann eine Säumnisentscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz i.S.v. Art. 59 EuGVVO 2001 in dem Urteilsstaat hat (Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) EuVTVO). Unbeachtlich ist die Regelung indessen, wenn es sich bei der zu bestätigenden Entscheidung um ein Anerkenntnisurteil handelt sowie dann, wenn ein Vergleich oder ein notarielle Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden soll.

Beiderseitiger Verbrauchervertrag

Die Schutzvorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) EuVTVO findet keine Anwendung auf Verträge, die zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen geschlossen wurden (EuGH v. 05.12.2013 - C-508/12). Begründet hat der EuGH seine Entscheidung damit, dass die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) EuVTVO dazu bestimmt sei, die schwächere Partei des Vertrags zu schützen, wenn dieser zwischen einer nicht berufs- oder gewerbebezogen und einer berufs- oder gewerbebezogen handelnden Person geschlossen wurde. An einem derartigen Ungleichgewicht zwischen den Parteien fehle es, wenn beide Vertragspartner als "Verbraucher" handeln. Dies rechtfertige es, die Norm des Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) EuVTVO nicht anzuwenden (OLG München v. 17.11.2015 - 7 W 1896/15).