10/4.2 Auftragsalternativen

Autor: Riedel

Isolierter/kombinierter Auftrag

Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Vollstreckungstitels damit beauftragen, den Schuldner zur Erteilung der Vermögensauskunft vorzuladen (Modul H).

Nach §  807 Abs.  1 ZPO ist es aber auch möglich, mittels eines "kombinierten" Auftrags den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und für den Fall, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Wohnungsdurchsuchung verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, damit zu beauftragen, vom Schuldner die Vermögensauskunft zu verlangen (Modul H bzw. Modul L).

Sofortige Abnahme

Dabei kann der Gläubiger zusätzlich beantragen, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort abnimmt, also ohne einen Termin zu bestimmen und eine Zahlungsfrist zu gewähren. Einer sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft kann der Schuldner ohne Angabe von Gründen widersprechen. In diesem Fall ist ein Abgabetermin gem. §  802f ZPO zu bestimmen, ohne dass eine Zahlungsfrist eingehalten werden muss (§  807 Abs.  2 ZPO). Nicht ausreichend für eine Terminsbestimmung ohne Zahlungsfrist ist die Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner (mehrmals) nicht angetroffen hat (AG Augsburg v. 03.07.2013 - 1 M 5540/13; AG Hamburg-Barmbek v. 30.05.2013 - 804c M 110/13).

Zeitlich versetzter Auftrag