10/4.3 Auftragserteilung durch Bevollmächtigte

Autor: Riedel

Nachweis der Bevollmächtigung

Für die Erteilung eines Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft gilt die Regelung des §  753a ZPO. Danach genügt es, wenn die dort genannten Personen und Institutionen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Gläubiger versichern (vgl. Teil 5/3.3.1). Davon ausgenommen ist der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§  753a Satz 2 ZPO; vgl. Teil 10/9.2).

Gebühren des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt erhält für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eine Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Das Verfahren auf Erteilung eines Haftbefehls (§  802g ZPO) lässt keine gesonderte Gebühr entstehen, da es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §  16 RVG handelt. Dagegen entsteht für die Teilnahme des Anwalts an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine zusätzlich 0,3-Gebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Ebenso stellt der Antrag auf Erholung von Drittauskünften gemäß §  802l nach Ansicht des BGH eine besondere Angelegenheit i.S.d §  Abs.  Nr. 1 dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV zusteht (BGH v. 20.09.2018 - ). Nach §  Abs.  Nr. 4 bestimmt sich der in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§  ) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen (Zinsen und Kosten) noch geschuldet wird (BGH v. 18.11.2021 - ). Er ist auf 2.000 € (Stand: 01.08.2013).