Autor: Riedel |
In seinem Auftrag kann der Gläubiger Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gem. § 802g ZPO für den Fall stellen, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert (Modul H).
In seinem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft kann der Gläubiger auch Aussagen zu einem evtl. Ratenzahlungsangebot des Schuldners machen (Modul G; siehe auch Teil 5/3.7).
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