10/5.1 Persönliche Daten und pfändbare Vermögenswerte

Autor: Riedel

Zielsetzung

Die Vermögensauskunft soll den Gläubiger in die Lage versetzen, auf Vermögensgegenstände des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung Zugriff zu nehmen. An dieser Vorgabe hat sich der Umfang der anzugebenen Vermögenswerte zu orientieren.

Der Schuldner hat folglich Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort zu nennen (§  802c Abs.  1 ZPO). Daneben ist er gem. §  802c Abs.  2 ZPO gehalten, alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Hierunter fallen die einzelnen beweglichen Vermögenswerte, nämlich körperliche Sachen sowie Forderungen und andere Vermögensrechte, und sämtliches unbewegliches Vermögen. Anzugeben sind auch Gegenstände, die gepfändet, verpfändet oder sicherungsübereignet sind. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen sowie der Drittschuldner mit zustellungsfähiger Anschrift anzugeben.

Anfechtungssachverhalte

Ferner sind gem. §  802c Abs.  2 Satz 2 ZPO anzugeben

die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§  138 InsO), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach §  802f Abs.  1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;

die des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach §  Abs.  und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.