Autor: Riedel |
Da der Schuldner nur verpflichtet ist, sein aktives Vermögen sowie seine Forderungen anzugeben, besteht i.d.R. keine Verpflichtung, darüber hinausgehende Angaben zu machen. Wie aber gerade am Beispiel des Taschengeldanspruchs deutlich wird, benötigt der Gläubiger u.U. auch solche Informationen, die über den eigentlichen Zugriffsbereich des Schuldners hinausgehen. Bewegliche Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO nicht der Pfändung unterliegen, brauchen im Vermögensverzeichnis nicht benannt zu werden, soweit nicht eine Austauschpfändung in Betracht kommt (§ 807 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Von der Auskunftspflicht des Schuldners nicht umfasst ist die Frage, ob eine dem Schuldner gehörende Immobilie der Zwangsverwaltung unterliegt oder ob ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist (OLG Brandenburg v. 18.10.2022 - 2 OLG
Nicht anzugeben ist z.B. der Besitz aufgrund eines Leasingvertrags (LG Berlin, MDR 1976,
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