10/7.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Keine gesetzliche Regelung

Ergibt sich der begründete Verdacht, dass die abgegebene Vermögensauskunft unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist, so kann jeder Gläubiger unabhängig von der Sperrfrist des §  802d ZPO die Anberaumung eines neuen Termins zur Vervollständigung des Verzeichnisses verlangen (BGH v. 28.04.2016 - I ZB 92/15). Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung des noch nicht beendeten ursprünglichen Abnahmeverfahrens; das fehlerhafte Verzeichnis ist durch das berichtigte zu ersetzen (BT-Drucks. 16/10069, S. 26). Eine ausdrückliche Normierung findet sich hierzu nicht.

Verhältnis zur Vollstreckungserinnerung

Der Antrag auf Ergänzung eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist auch dann zu stellen, wenn die unsachgemäße Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers mit der Vollstreckungserinnerung nach §  766 ZPO seitens des Gläubigers verfolgt werden könnte. Erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher eine solche Nachbesserung verweigert, ist hiergegen die Erinnerung zulässig (vgl. BGH v. 04.10.2007 - I ZB 11/07). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Erinnerungsverfahren seitens des Anwalts ebenso keine weitere Gebühr auslöst wie der Antrag auf Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (vgl. BGH v. 04.02.2010 - I ZB 27/09).

Antragstellung durch Drittgläubiger