Autor: Riedel |
Ergibt sich der begründete Verdacht, dass die abgegebene Vermögensauskunft unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist, so kann jeder Gläubiger unabhängig von der Sperrfrist des § 802d ZPO die Anberaumung eines neuen Termins zur Vervollständigung des Verzeichnisses verlangen (BGH v. 28.04.2016 -
Der Antrag auf Ergänzung eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist auch dann zu stellen, wenn die unsachgemäße Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO seitens des Gläubigers verfolgt werden könnte. Erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher eine solche Nachbesserung verweigert, ist hiergegen die Erinnerung zulässig (vgl. BGH v. 04.10.2007 - I ZB 11/07). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Erinnerungsverfahren seitens des Anwalts ebenso keine weitere Gebühr auslöst wie der Antrag auf Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (vgl. BGH v. 04.02.2010 - I ZB 27/09).
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